Erziehungsbeistandschaft (mit Gruppenelementen) §30 SGB VIII

 

Diese Hilfe ist die häufigste Form der ambulanten Erziehungshilfen. Sie richtet sich hauptsächlich an Familien mit Kindern im Alter von 0 bis 17 Jahren. Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren können zu ihrer Unterstützung und Verselbständigung im Anschluss an diese Form der Unterstützung erneut Hilfe gemäß §41 SGB VIII selbst beantragen.

Die Erziehungsbeistandschaft kann als nachsorgende Hilfe für intensive stationäre oder therapeutische Maßnahmen dienen. Sie kann diese vermitteln, veranlassen und begleiten.

Unter Verwendung gruppendynamischer Elemente im Bereich Freizeit- und Erlebnispädagogik wird die Erziehungsbeistandschaft in ihrer Wirksamkeit angereichert.

 

Gegenstand der Betreuung kann sein:

 

- Beziehungsprobleme zwischen Eltern und Kindern

- Probleme der Kinder in Schule und Ausbildung

- andere Probleme der Kinder, z.B. im Freundeskreis

 

Die Hilfe kann unter anderem beinhalten:

 

- Einzelgespräche mit dem Kind/ Jugendlichen

- Gespräche und Beratung der Familie bei Hausbesuchen und außer Haus

- Begleitung und Unterstützung bei Behörden

- Begleitung und Vermittlung zu Ärzten, Therapeuten, Beratungsstellen

- Unterstützung bei Erziehungsproblemen oder Zukunftsorientierung

- Unterstützung bei der Freizeitgestaltung

- therapeutische Familiengespräche

 

Sozialpädagogische Familienhilfe §31 SGB VIII

 

Mit dieser sehr familienorientierten Hilfe soll Familien bei Erziehungsaufgaben und der Bewältigung von Alltagsproblemen Unterstützung geleistet werden. Hilfe zur Selbsthilfe ist der Grundsatz bei der Lösung von Konflikten und Krisen im familiären Zusammenleben sowie bei den Kontakten zu Institutionen und Ämter.

Familiensysteme sollen nach Möglichkeit weiter bestehen bleiben und die Fremdunterbringung von Kindern in der Heimerziehung vermieden werden. Private, berufliche und institutionelle Netzwerke sollen entwickelt und nutzbar gemacht werden.

 

Betreuungsweisung §10 JGG

 

Die Betreuungsweisung beinhaltet ähnliche Aufgaben wie die Erziehungsbeistandschaft. Sie wird im Unterschied dazu als richterliche Weisung ausgesprochen, um dem erzieherischen Anspruch des Jugendstrafrechts zu entsprechen. Als Einzelbetreuung kann sie ebenso das gesamte Lebensumfeld von straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden einbeziehen. Die Vermeidung von weiteren Straftaten und die grundsätzliche Klärung von begünstigenden Umständen sind die Ziele.

 

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung §35 SGB VIII

 

Entsprechend einem gesonderten Vertrag mit dem zuständigen Sozialzentrum kann diese zeit- und eingriffintensive Hilfe durchgeführt werden. Hierbei geht es um schwerwiegendere persönliche und familiäre Problemlagen. Die Unterstützung zielt auf die soziale Integration und eigenverantwortliche Lebensführung.

Für einen geeigneten minderjährigen Jugendlichen kann eine Wohnung angemietet werden. Die Betreuung erfolgt ambulant durch mehrere Mitarbeiter. In weniger problematischen Ausgangslagen kann eine ambulante Betreuung Minderjähriger im eigenen Wohnraum nach den Grundsätzen des §34 SGB VIII gleich einer betreuten Wohnform mit dem Sozialzentrum vereinbart werden.